Asylsuchende, die in Deutschland Schutz bekommen, dürfen Ehepartner und Kinder zum Teil nachholen. Auch anerkannte minderjährige Flüchtlinge dürfen ihre Eltern nachholen.
Für eine bestimmte Gruppe mit eingeschränktem Schutzstatus (sogenannte "subsidiär Schutzberechtigte") hatte die große Koalition den Familiennachzug im März 2016 beschränkt. Subsidiär Schutzberechtigte sind Menschen, die nicht als politisch verfolgt gelten und auch keinen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention bekommen. Dennoch dürfen sie in Deutschland bleiben, weil ihnen in der Heimat "ernsthafter Schaden" droht - wie Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt.
Seit 1. August 2018 dürfen auch subsidiär Schutzberechtigte wieder Angehörige nach Deutschland nachholen. Allerdings nur im begrenztem Umfang von bis zu 1000 Menschen pro Monat. Bei der Auswahlentscheidung sollen das Kindeswohl sowie Integrationsaspekte besonders berücksichtigt werden. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug gibt es nicht. Die Behörden entscheiden entlang humanitärer Gründe, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhält.
Konkrete und praktische Tipps sowie Handlungsvorschläge zum Thema Familiennachzug bietet die Broschüre "Fluchtpunkte intern". Sie beschreibt den Aufbau des Aufenthaltsgesetzes mit Blick auf den Familiennachzug und gibt - orientiert am gewöhnlichen Verlauf einer Beratungssituation - Hinweise und Empfehlungen für die Beratungspraxis.
Die Broschüre richtet sich primär an Berater, die sicht mit Fragen der Familienzusammenführung befassen. Enthalten ist auch ein Kapitel zu den Grenzen der Beratungstätigkeit für Sozialarbeiter(innen). Im Anhang finden Sie Musterschreiben für die Beratungspraxis, sowie Verweise auf wichtige Dokumente und weiterführende Literatur (Stand: November 2017).
Eine sehr nützliche Arbeitshilfe hat die Perspektivberatung im FIM des Caritasverbands Köln erstellt: was ist zu tun, um nachgezogenen Angehörigen ebenfalls den Flüchtlingsstatus zu sichern.