Seit August 2015 gibt es eine spezielle Form der Duldung für Personen in Ausbildung. Die Ausbildungsduldung wurde mit dem Integrationsgesetz im August 2016 geändert. Die Ausbildungsduldung wird jetzt für die gesamte Dauer der Ausbildung ausgestellt. Außerdem gibt es keine Altersgrenze mehr für die Erteilung einer Ausbildungsduldung.
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW hat am 17.05.2018 einen Erlass zur Ausbildungsduldung veröffentlicht. Mit einem neuen Erlass zur 3+2-Regelung sorgt die Landesregierung für bessere Chancen von Flüchtlingen am Arbeitsmarkt und baut überflüssige Bürokratie ab. Der 3+2-Erlass präzisiert die Voraussetzungen für eine Duldung von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung und schafft mehr Rechtssicherheit - für die Flüchtlinge und die Betriebe.
Außerdem verbessert der Erlass die Einstiegsmöglichkeiten. Eine Duldung soll auch für Einstiegsqualifizierungen und staatlich anerkannte Helferberufe wie Kranken- oder Altenpflegehelfer erteilt werden, bei denen ein besonderer Mangel besteht. > Details zum Erlass (PDF)
Eine Ausbildungsduldung kann nur erteilt werden, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und die Person vollziehbar ausreisepflichtig sind. Solange der Asylbewerber noch im Asylverfahren ist – der Aufenthalt also gestattet ist – kann noch keine Ausbildungsduldung gewährt werden.
In folgenden Situationen kann eine Ausbildungsduldung beantragt werden: