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Flüchtlingshilfe im Erzbistum Köln

Hinweise zu Erkundungsreisen und Rückkehr nach Syrien

29.01.25, 10:42
  • Basis-Infos

1)    Erkundungsreisen nach Syrien

Erkundungsreisen in Vorbereitung einer freiwilligen Rückkehr können ein Baustein in einer gut informierten und vorbereiteten Rückkehr ins Herkunftsland sein. Grund dafür kann beispielsweise sein, zu prüfen, ob eigene Wohnimmobilien noch vorhanden oder bewohnbar sind; ob spezifische medizinische Versorgung vorhanden ist; ob Kinder und Jugendliche eine sichere Umgebung vorfinden etc.

Seit einer Gesetzesänderung im Herbst 2024 (Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems) sind Reisen ins Herkunftsland für Personen mit Flüchtlingsschutz, Asylanerkennung, subsidiärem Schutz oder nationalem Abschiebungsverbot ohne „zwingenden sittlichen Grund“ immer ein Grund für Widerruf des Schutzstatus (§73 Abs. 7 AsylG). Eine „Erkundungsreise“ nach Syrien für Personen mit einer dieser Aufenthaltserlaubnisse würde daher vermutlich immer ein Widerrufsverfahren auslösen.  

  • Das gilt für alle Personen mit einem humanitären Schutzstatus aus dem Asylverfahren: Anerkennung als Asylberechtigte oder GFK-Flüchtlinge; subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit nationalem Abschiebungsverbot.
  • Wichtig: Das gilt auch für Syrer*innen, die auf der Basis eines humanitären Schutzstatus eine Niederlassungserlaubnis bekommen haben. Auch dann kann der Schutzstatus und im Anschluss daran die Niederlassungserlaubnis widerrufen werden.
  • Personen im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) oder mit einer Duldung können nach einer Ausreise generell nicht legal nach Deutschland wieder einreisen. 

Für Personen, die eingebürgert wurden und für Personen, die einen anderweitigen Aufenthaltsstatus haben (z.B. zur Erwerbstätigkeit oder aus familiären Gründen) gilt die oben erläuterte Regelung nicht. Sie können aus Deutschland nach Syrien reisen und wieder zurückkehren. Wichtig ist jedoch, dass Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach max. 6 Monaten wieder nach Deutschland zurückkehren, da ansonsten der Verlust der Aufenthaltserlaubnis droht (§51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). 

Die Ministerinnen Faeser und Baerbock haben öffentlich diskutiert, dass rückkehrwilligen Syrer*innen mit humanitärem Aufenthaltstitel eine einmalige Rückreisen für einen kurzen Zeitraum ermöglicht werden soll, ohne dass diese ihren Aufenthaltstitel damit riskieren. Es ist aus Sicht des Deutschen Caritasverbands unwahrscheinlich, dass eine solche Ausnahmeregelung vor der Bundestagswahl umgesetzt werden würde. 

2)    Dauerhafte Rückkehr nach Syrien

Die Entscheidung für eine dauerhafte Rückkehr nach Syrien sollte aus Sicht des Deutschen Caritasverbands keinesfalls übereilt getroffen werden. Nach Informationen der Partner von caritas international ist die humanitäre Versorgung weiterhin katastrophal; es kommt in vielen Teil des Landes nach wie vor zu Kampfhandlungen; große Teile des Landes sind zerstört; Wohnraum steht kaum zur Verfügung; das Schulsystem und die medizinische Versorgung sind desolat. 

Syrer*innen, die dauerhaft nach Syrien zurückkehren, können seit kurzem wieder eine finanzielle Rückkehrförderung erhalten. Die Höhe divergiert nach Aufenthaltsstatus und Familiengröße. Im Internet kursieren allerdings vielfach Maximal-Angaben zu einer möglichen Rückkehrförderung, die in vielen Fällen nicht der Realität entsprechen. 

Wir raten daher dringend dazu, dass Syrer*innen, die eine Ausreise erwägen, eine qualifizierte Rückkehrberatung in Anspruch nehmen und ihre Ausreise nicht überstürzen. Das gilt besonders, wenn minderjährige Kinder im Familienverband ausreisen würden. Hier sind insbesondere auch die berechtigten Interessen der Kinder und das Kindeswohl im Rückkehrprozess zu beachten. 

(Informationen des Referats Migration und Integration des Deutschen Caritasverbands e. V., Stand 28.01.2024)